Die Verteidigung hatte die Tat dagegen als Tötung auf Verlangen gewertet, die lediglich mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft worden wäre. Meiwes hatte die Tat vor Gericht gestanden. In einem ersten Prozess hatte ihn das Landgericht Kassel im Januar 2004 wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aber im April vergangenen Jahres auf und verwies den Fall an das Landgericht Frankfurt. Nach Ansicht des BGH verkannten die Kasseler Richter mehrere Mordmerkmale. Armin Meiwes hatte in allen grausigen Details gestanden, im März 2001 einen 43-jährigen Berliner getötet, zerstückelt und das Fleisch seines Opfers danach teilweise gegessen zu haben. Doch wie er dafür bestraft werden sollte, war juristisch äußerst schwierig zu beantworten. Und der spektakuläre Fall könnte noch weitere Instanzen beschäftigen - für die nun eingetretene Verurteilung wegen Mordes hatten die Verteidiger die erneute Revision beim Bundesgerichtshof angekündigt. |
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Die Frankfurter Staatsanwaltschaft sah nun gleich drei Mordmerkmale als verwirklicht an: Nach ihrer Überzeugung tötete Meiwes sein Opfer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus niederen Beweggründen sowie zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich der Störung der Totenruhe. Er habe sich mit dem Schlachten eines Menschen eine Art Kino für den Kopf erschaffen wollen, um dieses später bei der Selbstbefriedigung einzusetzen, sagte Staatsanwalt Marcus Köhler.
Die Ankläger verlangten zudem, eine besondere Schwere der Schuld festzustellen. Damit wäre eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren Gefängnis ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft begründete dies unter anderem mit der "hohen Wiederholungsgefahr". Nach den Gutachten der Sachverständigen ist Meiwes auch voll schuldfähig: Diese seien sich einig gewesen, dass trotz einer "schweren seelischen Abartigkeit" die Unrechts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten voll erhalten gewesen sei, sagte die zweite Staatsanwältin Annette von Schmiedeberg.
Ganz andere juristische Schlussfolgerungen zog die Verteidigung: Sie wertete die Tat nur als "Tötung auf Verlangen". Das Opfer habe geschlachtet und verspeist werden wollen, sagte Anwalt Joachim Bremer. Eine Rückfallgefahr sah zwar auch die Verteidigung - allerdings unter Berufung auf die Sachverständigen nur unter der Bedingung, dass ein Opfer freiwillig zu Meiwes kommt. Der zweite Verteidiger des Angeklagten, Rainer Erich Platz, sagte über die schier unbegreifliche Tat, Meiwes und der 43-jährige Berliner hätten das Modell von Täter und Opfer "im klassischen strafrechtlichen Sinn" aufgelöst.